Eingliederungshilfe

5.1 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen können zu seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen führen. Können trotz rechtzeitiger und professioneller Förderung die Defizite nicht kompensiert werden und treten als deren Folge, aufgrund der damit verbundenen Misserfolgserfahrungen und der Reaktionen der Umwelt sekundäre psychische Auffälligkeiten und Verhaltensprobleme auf, so ist das Jugendamt gemäß externer Link§ 35a SGB VIII einzubeziehen, um zu prüfen, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder droht.

Nach dem § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher (!)
  2. ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Zu beachten ist somit die Zweigliederigkeit des Leistungstatbestands: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit von einer seelischen Behinderung gesprochen werden kann. So muss zum einen eine Störung der seelischen Gesundheit vorliegen und aus dieser Einschränkung müssen negative Folgen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den jungen Menschen erwachsen.(…)

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http://sonderpaedagogik.bildung-rp.de/thema-jugendhilfe/kooperation-jugendhilfe/lrs/empfehlungen-arbeitshilfe/5-aufgaben-und-leistungen-der-jugendhilfe/5-unterkapitel/51-eingliederungshilfe-nach-35a-sgb-viii.html

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