Aufnahme des Zusatzprotokolls

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls (“Vertragsstaat”) anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (“Ausschuss”) für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im Namen von seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein. (…)

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